Conditions Générales pour Publishers
Zurück zu LegalDaisycon B.V., Almere (versie 13 per 25-05-2016)
Dies ist eine Übersetzung. Die Niederländischen Allgemeinen Publisher Geschäftsbedingungen sind maßgebend. Diese sind hier nachzulesen.
Von Daisycon B.V. in Almere (Version 12 per 14.04.2016).
- Artikel 1: Definitionen
- Artikel 2: Anmeldung und Annahme
- Artikel 3: Nutzung
- Artikel 4: Bezahlung / Tarife
- Artikel 5: Auszahlung
- Artikel 6: Beenden der Zusammenarbeit
- Artikel 7: Folgen der Beendigung der Zusammenarbeit
- Artikel 8: Haftung
- Artikel 9: Geheimhaltung
- Artikel 10: Verschiedenes
- Artikel 11: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Artikel 1 – Definitionen
- Werbender: Die natürliche oder juristische Person, die Benutzern via Publisher mittels eines Links oder einer anderen elektronischen Verknüpfung Zugang zu ihrer Website, distribuierten Seite oder App verschafft, wo ein Benutzer Produkte und/oder Dienstleistungen abnehmen kann und für dieses abgenommene Produkt und/oder Dienstleistung oder für das Anbringen des Benutzers den Publisher, durch Vermittlung von Daisycon, belohnt.
- Partnerkanal: Die online Marketingmethode, die ein Publisher zur Promotion der Kampagne eines Werbenden verwendet. Beispiele für einen Partnerkanal sind: Websites, E-Mails, Botschaften über Keyword-Marketing oder soziale Medien;
- Partnernetzwerk: Der Dienst, den Daisycon anbietet und der einerseits aus der Vermittlung des Zustandekommens von Partnerverträgen zwischen Werbendem und Publisher besteht, indem die Kampagne des Werbenden auf ihrem Netzwerk platziert wird und andererseits, indem sie dem Werbenden und dem Publisher ihre Netzwerkdienste für die Ausführung dessen Partnervertrags anbietet;
- Partnervertrag: Der Vertrag zwischen Werbendem und Publisher, in dem die Bedingungen, Dauer und Konditionen, zu denen der Publisher die vom Werbenden angewiesenen Produkte und/oder Dienstleistungen über seinen Partnerkanal bewirbt und in dem ebenfalls die Vergütung des Publishers festgelegt ist. Wenn im Partnervertrag keine Laufzeit oder Kündigungsfrist festgelegt ist, gilt eine unbefristete Dauer mit einer Kündigungsfrist von 2 (zwei) Arbeitstagen;
- Allgemeine Geschäftsbedingungen Publisher: Dieses Dokument. Im Folgenden AGP genannt;
- Kampagne: Das Partnerprogramm, die Lead-Kampagne, CPC-Kampagne oder eine andere Promotion, die der Werbende für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen über das Partnernetzwerk von Daisycon betreiben möchte und bezüglich derer er Partnerverträge mit Publishern abzuschließen wünscht;
- Kommission/Vergütung: Die Vergütung, die der Publisher für den über den Publisher zustande gekommenen Vertrag oder den Kontakt zwischen dem Benutzer und dem Werbenden erhält und die der Werbende bezahlt, wie jeweils näher in Artikel 4 beschrieben.
- Daisycon: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Daisycon mit Sitz in P.J. Oudweg 5, 1314 CH Almere, operierend mit der USt.-ID 8090.84.855.B01, IHK-Nummer 39.07.36.84.
- Benutzer/Besucher: Eine natürliche Person, die sich auf dem Partnerkanal des Publishers befindet oder sich über den Partnerkanal eines Publishers mithilfe eines von Daisycon zur Verfügung gestellten Links zur Website oder App eines Werbenden begibt;
- Klick: Ein Besucher, der sich über den Partnerkanal eines Publishers mithilfe eines von Daisycon zur Verfügung gestellten Links zur Website eines Werbenden begibt;
- Material / Promotionsmaterial / Werbematerial: Die Mittel, die dem Publisher von einem Werbenden im System von Daisycon zur Promotion der Kampagne zur Verfügung gestellt werden. Darunter fallen unter anderem, aber nicht ausschließlich, Banner, Textlinks und Produktfeeds.
- Netzwerkvertrag: Der Vertrag zwischen Partnernetzwerk und dem Werbenden, auf dessen Grundlage einerseits das Partnernetzwerk beim Zustandekommen eines Vertrags zwischen Werbendem und einem oder mehreren Publishern zur Teilnahme an einer oder mehreren Kampagnen vermitteln soll und andererseits das Partnernetzwerk für die Ermöglichung der Ausführung des Vertrags sorgt, indem unter anderem Werbematerialien angeboten werden, Views, Klicks und/oder Transaktionen registriert und die administrative Abwicklung von Zahlungen geregelt werden.
- Publisher: Die natürliche oder juristische Person, die das Produkt oder die Dienstleistung des Werbenden auf Basis eines Partnervertrags über seinen Partnerkanal bewirbt. Der Publisher ist ein selbstständiger Unternehmer oder Privatperson, die nicht als Hilfsperson von Daisycon angesehen werden kann. Der Publisher wird auch als Affiliate bezeichnet;
- Transaktion: Eine Transaktion ist ein Kauf, eine Anmeldung oder eine andere Handlung, wie sie im Partnervertrag des Werbenden beschrieben ist, die von einem Besucher oder im Auftrag eines Besuchers auf der Seite eines Werbenden oder einer für diesen Zweck distribuierten Seite oder App innerhalb des Netzwerks von Daisycon ausgeführt wird;
- View: Die optische Darbietung einer Werbung für einen Besucher;
Artikel 2 – Anmeldung und Annahme
2.1 – Die Anmeldung als Publisher beinhaltet, dass der Publisher die AGP akzeptiert und respektiert.
2.2 – Um als Publisher eingetragen zu werden, muss der Kandidat:
- Das Anmeldeformular vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen;
- Bestätigen, die AGP zu akzeptieren;
- Uneingeschränkt geschäftsfähig sein
2.3 – Nach Erhalt der Anmeldung beurteilt Daisycon, ob die Anmeldung und der Partnerkanal des Publishers die gestellten Anforderungen (siehe Artikel 3) erfüllen und ob andere Bedenken gegen die Anmeldung des Kandidaten bestehen. Daisycon kann auf keinen Fall dazu verpflichtet werden, eine Anmeldung anzunehmen.
2.4 – Annahme oder Ablehnung der Anmeldung als Publisher erfolgt durch die Annahme oder Ablehnung per E-Mail von Daisycon. Daisycon strebt danach, innerhalb von 2 (zwei) Arbeitstagen auf die Anmeldung zu reagieren. Nach Erhalt der Bestätigungs-E-Mail kommt der Vertrag zwischen Daisycon und Publisher zustande und der Anmelder wird Publisher.
2.5 – Bevor der Publisher eine Kampagne eines Werbenden bewerben darf, muss sich der Publisher beim Werbenden anmelden. Durch die Anmeldung akzeptiert der Publisher den Partnervertrag zwischen Werbendem und Publisher. Daisycon ist hierbei keine Partei und hat nur eine vermittelnde Funktion. Daisycon führt allerdings die Statistiken und übernimmt die Auszahlung an den Publisher.
Artikel 3 – Benutzung
3.1 – Transaktionen und Klicks/Views müssen vom Benutzer bewusst gemacht werden, ohne Zwang, Irreführung oder Versprechen, die nicht im Einklang mit der vom Werbenden geführten Kampagne sind. Das Ausloben einer Vergütung an den Benutzer, um eine Transaktion ohne ausdrückliche Genehmigung von Daisycon und/oder dem Werbenden zu generieren, ist nicht erlaubt, dies unterliegt der Beurteilung von Daisycon und dem Werbenden.
3.2 – Der Publisher lässt keine Missverständnisse darüber offen, dass die Produkte und/oder Dienstleistungen nicht vom Publisher, sondern vom Werbenden geliefert werden. Der Publisher lässt keine Missverständnisse darüber offen, dass ein mögliches Angebot von oder im Namen des Werbenden geliefert wird. Der Publisher lässt keine Missverständnisse darüber offen, dass die Distribution über das Netzwerk von Daisycon stattfindet.
3.3 – Der Publisher ist berechtigt, den Namen des Werbenden und speziell von Daisycon ausgehändigtes Material ausschließlich für die Kampagne(n) auf die vom Werbenden von Zeit zu Zeit anzugebende Weise zu verwenden und dabei alle Anweisungen des Werbenden und von Daisycon stets zu befolgen. Eine weitere Bedingung ist, dass das ausgehändigte Material nicht geändert wird und die Verwendung für den Werbenden und/oder Daisycon nicht irreführend oder schädlich sein könnte.
3.4 – Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 3.3 respektiert der Publisher die Urheberrechte, Markenrechte und sonstigen Rechte exklusiver Art des Werbenden, von Daisycon und von Dritten.
3.5 – Der Publisher verwendet das zur Verfügung gestellte Material nur für die Kampagne des Werbenden bei Daisycon und bringt hieran keine Änderungen an.
3.6 – Die durch die Verwendung des Netzwerks von Daisycon gewonnenen Informationen und Daten dürfen von den Publishern nur persönlich und nur im Rahmen der Teilnahme am Netzwerk verwendet werden. Die Weitergabe an Dritte und jede Verwendung für andere Zwecke, insbesondere Werbezwecke, ist strengstens verboten.
3.7 – Daisycon bietet den Partnerkanal des Publishers den von den Publishern ausgewählten Werbenden an. Der Publisher muss sich hierfür über den Partnervertrag, wie er vom Werbenden aufgestellt wird, auf dem Laufenden halten, diesen erfüllen und, soweit hiervon die Rede ist, muss er diese zusätzlichen Geschäftsbedingungen zur Teilnahme an einer spezifischen Kampagne akzeptieren. Solange der Publisher den Werbenden bewirbt, ist der Publisher dazu verpflichtet, sich über Änderungen im Partnervertrag des Werbenden auf dem Laufenden zu halten, wie sie unter anderem in der Kampagne des Werbenden, im Daisycon Newsletter, per RSS und auf anderen Wegen nachzulesen sind.
3.8 – Die Produkte und/oder Dienstleistungen auf der Website der Werbenden können sich regelmäßig ändern. Der Publisher trägt jederzeit dafür Sorge, dass die Bedingungen für die Produkte und/oder Dienstleistungen, die (eventuell) auf seinem/ihrem Partnerkanal aufgeführt oder in seinem Besitz sind, im Einklang mit den Produkten und/oder Dienstleistungen stehen, wie sie von Zeit zu Zeit auf der Website des Werbenden angegeben sind.
3.9 – Transaktions- und Klickdaten dürfen ausschließlich von Publishern gespeichert und/oder modifiziert werden, um den Advertiser effektiver promoten zu können oder zur Erstellung von Analysen. Der Publisher ist verantwortlich die gespeicherten Daten angemessen zu schützen und sich an die Datenschutzrichtlinien und Gesetze zu halten.
3.10. Der Publisher bemüht sich, seine Besucher über die Dienste von Daisycon, von welchen Gebrauch gemacht wird, zu informieren. Hierfür kann der Publisher den von Daisycon bereitgestellten Standardtext verwenden. Dieser kann hier eingesehen werden.
3.11 – Es ist dem Publisher nicht erlaubt, angeliefertes Material und erhaltene Informationen für Handlungen und/oder Verhaltensweisen zu benutzen, die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, der Netiquette, den Richtlinien des Werberats (Reclame Code Commissie), dem Partnervertrag oder diesen AGP zuwiderzustehen. Darunter fallen unter anderem, aber nicht ausschließlich, die folgenden Handlungen und Verhaltensweisen:
- Das unaufgeforderte Versenden von E-Mails, im Widerspruch zu den Bestimmungen des Telemediengesetzes (TNG) sowie des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG);
- Das unaufgeforderte oder unerwünschte Posten einer Nachricht in Newsgroups, Foren oder in Blogs;
- Verstoß gegen gegen Vorschriften des Urheberschutzrechts oder anderweitige unzulässige Handlungen mit geistigen Eigentumsrechten Dritter;
- Irreführung Dritter;
- Missbrauch von Texten, Logos, Markennamen oder Informationen des Werbenden;
- Das direkte Anbieten von Vergütungen und/oder Rabatten an Benutzer für das Eingehen von Transaktionen beim Werbenden (ohne ausdrückliche Genehmigung des Werbenden);
- Die Verwendung der Marke und/oder des Handelsnamens von Werbenden in Suchmaschinen oder Keyword-Marketing ist nicht erlaubt.
- Auf Besucher aus Ländern abzuzielen, die nicht zur Zielgruppe des Werbendenn gehören.
3.12 – Es ist unter anderem nicht erlaubt, dass der Inhalt des Partnerkanals des Publishers:
- Einen pornografischen oder gewalttätigen Charakter hat;
- Nach Rasse, Geschlecht, Religion oder Lebensphilosophie diskriminiert;
- Illegale Aktivitäten entwickelt, fördert oder anpreist;
- Den guten Namen und Ruf der angeschlossenen Werbenden und/oder von Daisycon beeinträchtigt;
- Urheberrechte, Markenrechte oder andere Rechte des Werbenden oder von Dritten verletzt.
3.13 – Bei Kampagnen, bei denen pro Klick vergütet wird (CPC), muss der Publisher Folgendes berücksichtigen: Für die Promotion per E-Mail, über Werbenetzwerke, Suchmaschinen und andere Formen von Traffic-Kauf muss die ausdrückliche Genehmigung vom Werbenden eingeholt werden. Sogenannte Sparprogramme oder Get-to-paid-Sites sind von einer CPC-Vergütung ausgenommen. Es ist nicht erlaubt, Klicks mithilfe von (CGI-) Scripts, Popup-Fenstern, Suchmaschinen o. ä. zu generieren. Es ist nicht erlaubt, den generierten HTML-Linkcode zu ändern. Auch Aufrufe, die Links zu klicken oder das Belohnen von Besuchern, wenn sie auf die Links klicken, ist nicht erlaubt, dies zur Beurteilung an Daisycon.
3.14 – Der Partnerkanal des Publishers muss, wenn Links platziert werden, bei denen der Publisher pro View oder pro Klick eine Kommission erhält, für jeden frei zugänglich sein.
3.15 – Der Publisher handelt jederzeit in Übereinstimmung mit allen Richtlinien und Anweisungen bezüglich der Installation und Nutzung des Links sowie im Hinblick auf den Content.
3.16 – Wenn der Werbende angibt, dass die Installation und Nutzung des Links mit dem Publisher nicht gewünscht ist, ist Daisycon berechtigt, den Link ohne Ankündigung zu blockieren.
3.17 – Ungeachtet des vorherigen Satzes verpflichtet sich der Publisher, auf erste Aufforderung des Werbenden und/oder von Daisycon einen Link zu entfernen und/oder Promotionsmaterial einzureichen und/oder dieses innerhalb von 2 (zwei) Arbeitstagen vom Partnerkanal des Publishers zu entfernen sowie die Promotion oder Distribution zu stoppen.
3.18 – Um Missbrauch zu vermeiden, hat Daisycon das Recht, die IP-Adresse und andere persönliche Daten des Publishers bei der Registrierung zu speichern.
3.19 – Daisycon hat das Recht, Informationen von Publishern anzufordern, zu verarbeiten, zu speichern oder für interne und/oder statistische Zwecke zu benutzen. Daisycon leitet im Hinblick auf den Datenschutz ohne die vorhergehende Genehmigung der betroffenen Personen keine persönlichen Daten an Dritte weiter. Alleinige Ausnahmen hierzu gelten, wenn sich der Publisher bei einem Werbenden anmeldet. Der Werbende erhält Einblick in den Namen und die Adressangaben des Publishers. Wenn die Vermutung besteht, dass sich der Publisher nicht an die AGP hält, kann auf Anfrage des Werbenden entschieden werden, der benachteiligten Partei weitere Kontaktdaten auszuhändigen. Daisycon hat ebenfalls das Recht, den Publisher per E-Mail oder telefonisch zu kontaktieren. Zugleich hat Daisycon das Recht, Daten des Publishers den hierfür zuständigen Behörden auszuhändigen, soweit Daisycon hierzu gesetzlich oder durch richterliche Anordnung verpflichtet ist.
3.20 – Wenn der Publisher im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser AGP handelt oder begründete Bedenken dazu bestehen, ist der Publisher dazu verpflichtet, an der Untersuchung der Übertretungen mitzuarbeiten und Einsicht in seine Verwaltung, seine elektronischen Dateien und die Informationen auf seinem Server zu gewähren.
Artikel 4 – Bezahlung / Tarife
4.1 – Der Publisher kann Anspruch auf Auszahlung einer Kommission erheben, wenn:
- Diese Kommissionen auf reguläre Weise zustande gekommen sind und nicht im Widerspruch zu den AGP, den spezifischen Bedingungen im Partnervertrag oder Gerechtigkeit und Billigkeit stehen;
- Der Werbende seine Zahlungsverpflichtung für die Transaktion gegenüber Daisycon erfüllt hat. Alleinige Ausnahme hierzu ist, wenn der Publisher von einer speziellen Zahlungsregelung Gebrauch macht, wie sie in Artikel 5.7 spezifiziert ist.
- Die Bewilligung und Genehmigung der Vergütung an den Publisher erfolgt sind. Wenn der Benutzer die Dienstleistung oder das Produkt zurückgibt und/oder storniert, kann der Werbende beschließen, dass der Publisher keinen Anspruch auf die Kommission für die Transaktion erhebt. Der Publisher erhält für diese spezifische Transaktion keine Kommission.
und
- Daisycon einen View oder Klick auf dem Partnerkanal des Publishers registriert hat und dem eine Vergütung per View oder Klick gegenübersteht.
und / oder
- Produkte und/oder Dienstleistungen, die ein Benutzer auf einer oder mehreren Sites des Werbenden gekauft und/oder angefordert hat, wenn diese mithilfe des Links über den Publisher und seine Bemühungen registriert wurden;
- Produkte und/oder Dienstleistungen, die ein Benutzer bei einem oder mehreren Werbenden gekauft und/oder angefordert hat, wenn diese mithilfe von Promotion des Publishers realisiert und registriert wurden;
4.2 – Die Genehmigung der Transaktionen obliegt der Beurteilung des Werbenden und erfolgt nach zuvor vom Werbenden aufgestellten Kriterien. Daisycon überwacht, dass der Werbende rechtzeitig und nach Gewissen prüft. Einmal genehmigte Aufträge können vom Werbenden, vorbehaltlich besonderer Umstände (wie Missbrauch von Dritten, Säumnis des Werbenden oder deutliche Fehler des Werbenden bei der Verarbeitung), nicht mehr storniert werden.
4.3 – Bei Zahlungen per Klick (CPC) oder View (CPM) wird pro Werbenden nur 1 (ein) Klick / View pro Besucher, pro Werbebotschaft, pro Publisher, pro Tagesabschnitt gemessen.
4.4 – Die in Artikel 4.1 genannte Kommission versteht sich für „geschäftlich“ angeschlossene Publisher zuzüglich MwSt. Wenn dies der Fall ist und soweit niederländisches Recht anzuwenden ist, wird für die Kommission MwSt. berechnet und ausgezahlt, vorausgesetzt, der Publisher verfügt über eine USt.-ID.
4.5 – Die registrierten Views, Klicks, Transaktionen und auf der Website von Daisycon dargestellten Statistiken sind für Daisycon, den Werbenden und den Publisher leitend.
Artikel 5 – Auszahlung
5.1 – Die Auszahlung der Kommission hängt von der vom Publisher gewählten Zahlungsmethode ab. Standardmäßig erfolgt sie wöchentlich auf die IBAN-Kontonummer, die der Publisher angegeben hat. Für den Fall, dass die Summe der Kommission über einen Zahlungszeitraum (Monat) weniger als € 25,- (in Worten: fünfundzwanzig Euro) beträgt, findet in dem betreffenden Monat keine Zahlung statt und die Kommission wird zurückgelegt. Diese Zahlung erfolgt dann in dem Monat, in dem der Gesamtbetrag € 25,- (in Worten: fünfundzwanzig Euro) oder mehr beträgt.
5.2 – Wenn die Bezahlung auf Konten außerhalb der EU erfolgen soll, muss die minimal verdiente Kommission € 100 (in Worten: einhundert Euro) betragen. Für den Fall, dass die Kommission über einen Monat weniger als € 100,- (in Worten: einhundert Euro) beträgt, findet in dem betreffenden Zahlungszeitraum keine Zahlung statt und die Kommission wird zurückgelegt. Diese Zahlung erfolgt dann in dem Zahlungszeitraum, in dem der Gesamtbetrag € 100,- (in Worten: einhundert Euro) oder mehr beträgt. Eventuelle Bankgebühren für Zahlungen außerhalb der EU werden von der Zahlung einbehalten.
5.3 – Der Gesamtbetrag der vom Publisher verdienten Kommission, die sich aus der Teilnahme an den verschiedenen Kampagnen aufbaut, wird in jedem Zahlungszeitraum im Nachhinein von Daisycon in Euro ausgezahlt. Auf Guthaben des Publishers werden keine Zinsen gezahlt.
5.4 – Daisycon ist jederzeit berechtigt, das, was sie den Publishern schuldet, mit jedem Betrag, den Daisycon aus welchen Gründen auch immer vom Publisher zu fordern hat, zu verrechnen.
5.5 – Restliche Guthaben der Publisher werden bei Beendigung des Vertrags an den Publisher ausgezahlt, vorausgesetzt, das Guthaben beträgt € 25,- (in Worten: fünfundzwanzig) oder mehr.
5.6 – Wenn 1 (ein) Jahr keinerlei Guthaben erzielt wurden, dann wird das Konto des Publishers gekündigt. Über eine weitere Verlängerung des Vertrags entscheidet Daisycon nach eigenem Gutdünken. Wenn das Guthaben innerhalb von 3 (drei) Jahren die Auszahlungsgrenze nicht erreicht hat, wird das Konto aufgelöst und das Guthaben nicht ausbezahlt. Der Publisher hat die Möglichkeit, bis einen Monat nach Kündigung einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung des Vertrags einzureichen.
5.7 – Der Publisher kann die zusätzliche Dienstleistung abnehmen, dass Daisycon Kommissionen für genehmigte Transaktionen auszahlt, bevor der Werbende Daisycon bezahlt hat. Daisycon kann nicht verpflichtet werden, diese zusätzliche Dienstleistung dem Publisher anzubieten.
Artikel 6 – Beendigung der Zusammenarbeit
6.1 – Daisycon ist jederzeit berechtigt, aus sie bewegenden Gründen unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 2 (zwei) Arbeitstagen die Zusammenarbeit mit einem Publisher zu beenden. Der Publisher ist jederzeit berechtigt, aus ihn/sie bewegenden Gründen unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 2 (zwei) Arbeitstagen die Zusammenarbeit mit Daisycon zu beenden.
6.2 – Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte ist Daisycon, handelnd im Namen eines Werbenden, unter anderem berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Publisher fristlos zu beenden, wenn:
- Der Publisher versäumt, seinen/ihren Pflichten nachzukommen oder im Widerspruch zu den AGP handelt;
- Der Partnerkanal des Publishers nach Beurteilung des Werbenden oder von Daisycon in Widerspruch mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten kommen könnte oder auf andere Weise anstößig oder gewalttätig sein könnte;
- Der Werbende oder Daisycon hiervon auf andere Weise Schaden erleiden könnten;
- Der Publisher im Rahmen einer Kampagne unrechtmäßig gegenüber dem Werbenden, Daisycon und/oder Dritten handelt.
6.3 – Die Zusammenarbeit zwischen dem Publisher und dem Werbenden endet von Rechts wegen, wenn:
- Die Kampagne des betreffenden Werbenden wurde gestoppt.
- Der Netzwerkvertrag zwischen Daisycon und dem Werbenden wurde beendet.
Artikel 7 – Folgen der Beendigung der Zusammenarbeit
7.1 – Wenn die Zusammenarbeit zwischen Daisycon und dem Publisher, aus welchen Gründen auch immer, beendet wurde, wie es in dieser AGP beschrieben ist:
- Wird (werden) der (die) Link(s) deaktiviert;
- Ist Daisycon berechtigt, dem Publisher den Zugang zur Website von Daisycon zu blockieren;
- Kann der Publisher, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 7.2, keinen Anspruch (mehr) auf Kommission erheben;
- Entfernt der Publisher unverzüglich alle Links und / oder ausgehändigtes Material vom Werbenden und / oder Daisycon von seinem/ihrem Partnerkanal und/oder gibt es ab;
- Ist der Publisher nicht länger berechtigt, den Namen des Werbenden oder von Daisycon zu benutzen.
7.2 – Ausschließlich für den Fall, dass die Zusammenarbeit zwischen Daisycon und dem Publisher entsprechend Artikel 6.1, Artikel 6.3 und/oder Artikel 10.3 beendet wurde, wie es in diesen AGP beschrieben ist, kann der Publisher Anspruch auf die Zahlung von Kommission bezüglich Klicks, Views oder Transaktionen erheben, die vor dem Beendigungsdatum gemacht wurden, entsprechend den Bestimmungen in Artikel 4 und Artikel 5.
7.3 – Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 7.2 und Artikel 8 können Daisycon und der Publisher keinen Anspruch auf jegliche Vergütung durch die andere Partei erheben, die im Zusammenhang mit der Beendigung der Zusammenarbeit steht, und nehmen hiermit Abstand von jeglichem Recht auf jeglichen (Schaden-) Ersatz bezüglich der Beendigung des Vertrags.
Artikel 8 – Haftung
8.1 – Der Publisher ist vollständig verantwortlich und haftbar für die Entwicklung und Pflege, die Funktionsfähigkeit und den Inhalt seines/ihres Partnerkanals. Der Publisher ist haftbar für Schäden, die Daisycon oder der Werbende als Folge jeglichen Mangels des Publishers erleidet.
8.2 – Daisycon kann niemals für direkte oder indirekte Schäden und/oder Kosten des Publishers im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Kampagne haftbar gemacht werden.
8.3 – Der Publisher bürgt dafür, dass alle Pflichten aufgrund der Gesetzgebung erfüllt werden und schützt Daisycon vor allen diesbezüglichen Ansprüchen.
8.4 – Daisycon ist nicht haftbar für das Material, das der Werbende zur Verfügung stellt, es bleibt die Verantwortung des Publishers, dies aufzunehmen und/oder zu distribuieren. Wenn Daisycon wegen des Inhalts des Materials von Dritten haftbar gemacht werden sollte, übernimmt der verursachende Publisher hierfür die vollständige Verantwortung von Daisycon und schützt Daisycon diesbezüglich. Kosten, die Daisycon im Zusammenhang mit der Haftbarmachung durch Dritte gemacht hat (hatte machen müssen), wie Kosten für Rechtsbeistand, werden vom Publisher vollständig vergütet.
8.5 – Daisycon ist nicht haftbar für die Qualität und Nutzungsmöglichkeiten der von den Benutzern gekauften Waren und Dienstleistungen, weder für deren Tauglichkeit noch für eventuelle Verstöße gegen Rechte Dritter.
8.6 – Daisycon verpflichtet sich, dem Publisher über ihre Websites Einblick zu verschaffen bezüglich:
- Anträge auf Zulassung zum Programm des Werbenden;
- Klicks und Transaktionen, die für den Werbenden generiert wurden.
8.7 – Jeder Versuch, das Daisycon-Netzwerk auf irgendeine Art zu manipulieren, führt automatisch zur direkten Blockierung des Publishers. Dadurch entfallen alle Ansprüche auf eventuell aufgebaute Guthaben. Entstandener Schaden wird vom Publisher eingefordert.
8.8 – Daisycon kann nicht zur Befolgung ihrer Pflichten aufgrund des mit dem Publisher geschlossenen Vertrags angesprochen werden, wenn und insofern deren Befolgung durch externe Faktoren verhindert wird, wie eine Störung des Netzwerks von Daisycon (sei es durch äußere Einflüsse, menschliches Versagen usw. oder nicht) oder Streik.
Artikel 9 – Geheimhaltung
9.1 – Vor, während und nach Beendigung des Vertrags mit Daisycon enthält sich der Publisher jeglichen Erklärungen gegenüber Dritten und versorgt diese mit keinerlei Informationen bezüglich der von Daisycon verwendeten Methoden, Techniken und gelieferten Daten, jeweils im weitesten Sinne des Wortes.
Artikel 10 – Verschiedenes
10.1 – Der Publisher macht keine Zusagen und/oder geht keine Pflichten für oder im Namen von Werbenden und/oder Daisycon ein.
10.2 – Der Publisher ist ohne schriftliche Genehmigung von Daisycon nicht berechtigt, (einen Teil) seine(r)/ihre(r) Rechte, durch Zusammenarbeit oder nicht, Dritten zu übertragen oder zur Verfügung zu stellen.
10.3 – Daisycon ist jederzeit berechtigt, die AGP zu ändern. Der Publisher wird hierüber elektronisch informiert. Für den Fall, dass die AGP für den Publisher nicht akzeptabel sind, ist der Publisher berechtigt, die Zusammenarbeit zu beenden. Wenn der Publisher die Zusammenarbeit nicht innerhalb von 14 Tagen nach Versand der geänderten AGP beendet, wird der Publisher erachtet, die geänderten AGP akzeptiert zu haben.
10.4 – Wenn irgendeine Bestimmung dieser AGP im Widerspruch zu geltendem Recht stehen sollte, wird diese Bestimmung unter Berücksichtigung der Tendenz der betreffenden Bestimmung so geändert, dass sie in Übereinstimmung mit geltendem Recht ist.
10.5 – Der Publisher erklärt ausdrücklich, dass er/sie über die Regulierung in dem Land, in dem die Promotion erfolgt, im Hinblick auf die Distribution von Werbung bezüglich der Dienstleistung und/oder den vom Publisher aufgenommenen Promotionsmaterialien informiert ist. Der Publisher schützt Daisycon vor möglichen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Distribution von Botschaften des Publishers stehen könnten.
10.6 – Mit der Registrierung als Publisher erklärt sich der Publisher mit den AGP zur Teilnahme am Daisycon-Netzwerk in der jüngsten Fassung einverstanden.
10.7 – Mit diesem Vertrag wird keine als juristische Person geltende Firma gegründet. Die AGP regeln auch keine Arbeits-, Handelsagentur-, Vertreter- oder Angestelltenbeziehung und ermächtigen daher keine der Parteien, für eine oder mehrere der betreffenden Parteien gesetzliche Erklärungen abzugeben oder ihn auf jegliche Weise zu Handlungen zu verpflichten oder zu vertreten.
Artikel 11 – Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
11.1 – Für die AGP und den mit dem Publisher geschlossenen Vertrag gilt ausschließlich niederländisches Recht.
11.2 – Die Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen in diesen AGP tastet die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht an.
11.3 – Streitigkeiten, die sich aus den AGP ergeben, werden, sofern zwischen Daisycon und dem Publisher keine gütliche Lösung des Konflikts erreicht werden kann, einem dem NMI angeschlossenen Mediator aus einem Register (im Folgenden Mediator genannt) vorgelegt. Die Auswahl des Mediators wird in Rücksprache zwischen Daisycon und dem Publisher bestimmt.
11.4 – Die Kosten für den Mediator werden von der unterlegenen Partei gezahlt, es sei denn, zuvor wurde etwas anderes vereinbart.
11.5 – Wenn Daisycon oder der Publisher mit dem Urteil des Mediators nicht einverstanden sind, wird der Streitfall dem zuständigen Gericht in Lelystad vorgelegt, es sei denn, Daisycon entscheidet sich, die Angelegenheit vor einem anderen zuständigen Gericht anhängig zu machen.